Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen "0", 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des zweiten Pflegstärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich und an die zuständige Pflegekasse zu richten. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige krankenversichert ist.
Ab 2024 ändert sich in der Pflege einiges. Dazu zählt auch die Erhöhung des Pflegegeldes. Es wird zum 1. Januar 2024 das erste mal seit 2017 angepasst bzw. erhöht. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge steigt die Leistung dann um fünf Prozent. Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben.
So viel Pflegegeld steht Berechtigten dann zu:
Pflegebedarf Pflegegeld bis 31.12.2023 Pflegegeld ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 - kein Anspruch
Pflegegrad 2 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 573 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 765 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 947 Euro
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